Allgemeine Auftragsbedingungen
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Geltungsbereich
- Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen der Kanzlei BB Bartenbach PartG mbB (nachfolgend BARTENBACH genannt) und ihren Auftraggebern im Rahmen der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen BARTENBACH und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.
- Ein Auftrag kann auch mündlich erteilt werden.
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Umfang und Ausführung des Auftrages
- Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. BARTENBACH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.
- Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen – einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfasst nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist BARTENBACH nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
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Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass BARTENBACH auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von BARTENBACH bekannt werden.
- Auf Verlangen von BARTENBACH hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von BARTENBACH formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
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Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter von BARTENBACH gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
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Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Hat BARTENBACH die Ergebnisse seiner Arbeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgeblich. Bei Prüfungsaufgaben wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Steuerliche oder rechtliche Auskünfte werden ebenfalls, wenn nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erteilt. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern von BARTENBACH außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.
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Schutz des geistigen Eigentums von BARTENBACH
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen seines Auftrages von BARTENBACH gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Verträge, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
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Weitergabe einer beruflichen Äußerung von BARTENBACH
- Die Weitergabe beruflicher Äußerungen von BARTENBACH (Berichte, Gutachten etc.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von BARTENBACH, soweit sich nicht aus dem Auftragsinhalt eine Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
- Gegenüber einem Dritten haftet BARTENBACH (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind.
- Die Verwendung beruflicher Äußerungen von BARTENBACH zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt BARTENBACH zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
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Mängelbeseitigung
- Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch BARTENBACH. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer jur. Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.
- Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten, Schriftsatz, Vertrag o.ä.) von BARTENBACH erhalten sind, können jederzeit von BARTENBACH auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung von BARTENBACH enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber von BARTENBACH vorher anzuhören.
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Haftungsbeschränkung und Ausschlussfristen
(1) Für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Falls weder eine Haftung nach § 323 Abs. 2 HGB eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem leicht fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gemäß §§ 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO, 67 a StBerG, 52 BRAO auf 10 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. (3) Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
- Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
- Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
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Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
- Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch BARTENBACH geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung von BARTENBACH. Hat BARTENBACH einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an andere für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung von BARTENBACH und mit dem von BARTENBACH genehmigten Wortlaut zulässig.
- Widerruft BARTENBACH den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiter verwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf drei Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
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Ergänzende Bestimmungen für die Steuerberatung
- BARTENBACH ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Der Auftraggeber ist jedoch auf festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
- Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass BARTENBACH hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass BARTENBACH eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
- Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die insolvenzrechtliche Beratung, es sei denn, dass BARTENBACH hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. Insbesondere hat BARTENBACH nicht die Pflicht, auf eine bestehende oder eine bevorstehende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen.
- Der Steuerberatungsauftrag umfasst mangels anderweitiger Vereinbarung:
- die Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer sowie der Umsatzsteuererklärung, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise
- Nachprüfen von Steuerbescheiden zu den unter a.) genannten Steuern
- Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a.) und b.) genannten Erklärungen und Bescheiden
- Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertungen der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a.) genannten Steuern
- Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a.) genannten Steuern.
- Erhält BARTENBACH für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 d.) bis f.) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
- Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Einheitsbewertung sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstiger Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für
- die Erstellung der Finanzbuchhaltung und der Lohnabrechnung incl. aller erforderlichen Meldungen,
- die Erstellung der Jahresabschlüsse,
- die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer,
- die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen und
- die beratende und gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerungen, Liquidation und dergleichen.
(7) Erhält BARTENBACH für die laufende Erstellung der Finanzbuchhaltung und/oder der Lohnabrechnung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger Vereinbarungen die unter Abs. 6 c.) bis e.) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren. (8) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuererklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen. (9) BARTENBACH berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
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Ergänzende Bestimmung für die anwaltliche Tätigkeit
- Die rechtsanwaltliche Tätigkeit umfasst mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung insbesondere
- die rechtliche Beratung,
- die Anfertigung von Schriftsätzen innerhalb oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie
- die Vertretung vor Gericht.
- Für die anwaltliche Tätigkeit hat der Auftraggeber BARTENBACH eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
- Erklärungen gegenüber Dritten sind vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen.
- Für die Bearbeitung einzelner rechtlicher Fragen, Gutachten, Vertragsgestaltungen u.ä. in außergerichtlichen Angelegenheiten gilt ein vom RVG abweichendes nach den aktuellen Stundensätzen von BARTENBACH stundenweise zu berechnendes Honorar als vereinbart.
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Schweigepflicht gegenüber Dritten
- BARTENBACH ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet.
- BARTENBACH darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
- BARTENBACH ist befugt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
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Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von BARTENBACH angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist BARTENBACH zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch von BARTENBACH auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn BARTENBACH von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
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Vergütung, Abrechnung
- BARTENBACH hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. BARTENBACH kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Wird ein geforderter Vorschuss nicht gezahlt, kann BARTENBACH nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
- Der Auftraggeber verzichtet auf die Unterzeichnung der Gebührenabrechnungen (§ 9 Abs. 1 StBVV, § 10 Abs. 1 RVG).
- Die Aufrechnung gegen Forderungen von BARTENBACH auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
- BARTENBACH bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
- Nach Befriedigung der Ansprüche aus dem Auftrag hat BARTENBACH auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die aus Anlass der Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen BARTENBACH und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die er bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. BARTENBACH kann von Unterlagen, die an den Auftraggeber zurückgegeben werden, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
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Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
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Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.