Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung |
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Beispiel: Die 20-jährige T., die während des ganzen Kalenderjahres 2004 studiert hat, erzielte aus einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 9.000 Euro. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung betrug 1.800 Euro. Werbungskosten sind in Höhe von 1.200 Euro angefallen. Daneben erzielte T. Zinserträge in Höhe von 1.051 Euro. Ob der Grenzbetrag überschritten wurde, wird wie folgt geprüft:
Der Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro ist in diesem Fall noch nicht überschritten. In Fällen, in denen der Anspruch auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt wurde, aber der Einkommensteuerbescheid für das gleiche Jahr noch nicht bestandskräftig ist, erfolgt die Umsetzung des oben genannten Beschlusses des BVerfG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Anmerkung: Die Entscheidung des BVerfG hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung von Kindergeld bzw. die steuermindernde Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern, sondern auch mittelbare Auswirkungen auf andere steuerrechtliche Vergünstigungen, z. B. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zumutbare Belastung, Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung, Übertragungsmöglichkeit des Pauschbetrags für behinderte Menschen und des Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Eltern, Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz und Erhöhung der unschädlichen Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage oder Kinderzulage im Rahmen der Altersvorsorgezulage. |
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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||