Geldschenkung an Kinder schadet nicht beim Kindergeld


Kinder über 18 Jahre können – unter weiteren Voraussetzungen – im Kalenderjahr bis zu 8.004 Euro ab 1.1.2010 (bis 31.12.2009 = 7.680 Euro) an Einkünften und Bezügen erhalten, ohne dass die steuerlichen Vergünstigungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kinderzulage usw.) entfallen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 28.1.2004 (VIII R 21/02) entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen, Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden müssen, wenn sie ausschließlich zur Kapitalanlage bestimmt sind.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis