Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen


Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 können erstmals Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens jedoch je Haushalt um 600 Euro pro Jahr.

Begünstigt ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand haben, wie z. B. Aufwendungen für die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers, eines Pflegedienstes oder von Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner. Die Dienstleistungen müssen nach der Verwaltungsauffassung allgemein haushaltsnahe Tätigkeiten betreffen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Daher gehören auch Schönheitsreparaturen in der eigenen oder gemieteten Wohnung zu den begünstigten Tätigkeiten.

Nicht begünstigt sind Arbeiten, die zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen (z. B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise).

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht wird. Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts ausgeübt werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z. B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten, wenn die Betreuung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern oder kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen ist nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe gehört.

Der Steuerpflichtige muss selbst der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung sein. Daher kann ein Mieter einer Wohnung nur dann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn er selbst der Auftraggeber ist. Es genügt nicht, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten (z. B. Gartenpflege) geschuldet werden.

Die Finanzverwaltung gewährte den Steuerabzug allerdings nur unter restriktiven Voraussetzungen. Handwerkliche Tätigkeiten waren nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie von Auftraggebern auch ohne besonderes handwerkliches Geschick erledigt werden konnten.



Im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung erweitert die Bundesregierung die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für die Inanspruchnahme von sog. haushaltsnahen Dienstleistungen.

Nach der neuen Regelung können rückwirkend zum 1.1.2006 alle Handwerkerrechnungen, die vom Mieter oder Eigentümer für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung bezahlt werden, bis zum Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr (20 % von 3.000 Euro) von der Steuer abgezogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten handelt. Begünstigt sind z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung des Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern sowie Garten- und Wegebauarbeiten. Des Weiteren werden durch die Neuregelung auch Umzugskosten, soweit sie von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, begünstigt.

Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde oder ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, werden durch die Neuregelung ebenfalls erfasst. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen von Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person oder im Haushalt des Angehörigen durchgeführt werden. Bei Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen verdoppelt sich der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 6.000 Euro, was eine Steuerermäßigung von höchstens 1.200 Euro bedeutet.
  • Beispiel 1: Dem Steuerpflichtigen sind 2006 Aufwendungen für Renovierungsarbeiten in der eigengenutzten Wohnung in Höhe von 6.000 Euro entstanden. Die Steuerermäßigung beträgt 600 Euro (20 % von höchstens 3.000 Euro).
  • Beispiel 2: Der Steuerpflichtige hat 2006 Aufwendungen für Pflegeleistungen seiner pflegebedürftigen Mutter, die nicht durch die Pflegeversicherung finanziert wurden, in Höhe von 6.000 Euro getragen. Die Steuerermäßigung beträgt 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro).
  • Beispiel 3: Der Steuerpflichtige macht 2006 sowohl Aufwendungen für Instandhaltungsarbeiten (2.000 Euro) als auch für Betreuungsleistungen (4.000 Euro) geltend. Die Steuerermäßigung beträgt 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro).

Wie bisher werden nur Arbeitskosten steuerlich begünstigt. Die Aufwendungen müssen zwingend durch das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Es empfiehlt sich daher entsprechende Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge aufzubewahren!

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